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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

intranda GmbH / Über uns / Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen von intranda GmbH.
  2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Einem entsprechenden formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit zusätzlich ausdrücklich.
  3. Soweit der Kunde auf die Verwendung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, gelten die beiderseitig verwendeten Klauseln nur insoweit, als sie übereinstimmen. Die sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Klauseln werden nicht Vertragsinhalt, an ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen. Ein Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von intranda GmbH durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei ist nicht möglich.
  4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
  5. intranda GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, indem der Kunde im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert wird. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

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§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote von intranda GmbH sind – insbesondere hinsichtlich Preisen, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und/ oder durch Auftragsausführung durch intranda GmbH zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt.
  2. Der Umfang der von intranda GmbH zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Insbesondere bedarf die Zusicherung von Eigenschaften der schriftlichen Bestätigung durch intranda GmbH. Auch Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  3. intranda GmbH behält sich durch die Berücksichtigung zwingender durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

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§ 3 Leistungsumfang

  1. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch intranda GmbH als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Installation, Schulung und Beratung erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
  2. Sofern intranda GmbH Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von intranda GmbH angemessen. intranda GmbH kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung, stellen.
  3. Ist der Kunde kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, erfolgen alle Lieferungen der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden.
  4. intranda GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
  5. intranda GmbH ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

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§ 4 Lieferfristen

  1. Die von intranda GmbH angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als fixe Termine vereinbart sind. Für den Fall, dass der voraussichtliche Liefertermin von intranda GmbH um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, intranda GmbH eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.
  2. Der Kunde kann vom Vertrag wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten bzw. bestätigten Lieferfrist erst zurücktreten, wenn er schriftlich oder in elektronischer Form eine Frist zur Nachlieferung/Nachbesserung gesetzt hat.
  3. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von intranda GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Der Kunde ist in diesem Falle frühestens nach 6 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

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§ 5 Preise

  1. Die angegebenen Preise umfassen alle gesetzlichen Steuern und sonstigen Preisbestandteile. Versandkosten werden zusätzlich zu den angegebenen Preisen in Rechnung gestellt.
  2. Lieferungen ins Ausland erfolgen stets unverzollt und unversteuert, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Sonstige Lieferungen und Leistungen, einschließlich Schulungs- und Installationsmaßnahmen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
  4. intranda GmbH ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

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§ 6 Zahlung

  1. Alle Zahlungen sind entweder per Vorkasse oder sofort nach Erhalt der Leistung zahlbar. Die Zahlungen haben bar oder durch Überweisung auf das Konto von intranda GmbH zu erfolgen. Andere Zahlungsarten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, werden alle Forderungen von intranda GmbH sofort fällig. Des Weiteren kann intranda GmbH von noch nicht zur Ausführung gelangten Aufträgen schadensfrei zurücktreten.
  3. Dem Kunden ist es untersagt, die Zahlung einer Lieferung wegen etwaiger Ansprüche aus einem Auftrag oder wegen Beanstandungen zurückzuhalten. Der Kunde darf nicht mit Gegenforderungen gegen die intranda GmbH aufrechnen, sofern es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
  4. Bei Verzug mit seiner Zahlungsforderung hat der Kunde Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
  5. Schuldet der Kunde intranda GmbH mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

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§ 7 Annahmeverzug des Kunden

Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist intranda GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder intranda GmbH einen höheren Schaden nachweist.

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§ 8 Installation von Programmen

Von intranda GmbH auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von intranda GmbH unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er intranda GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei intranda GmbH ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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§ 9 Sachmängelgewährleistung

  1. intranda GmbH übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Software frei von Sachmängeln ist. Der Kunde erkennt an, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software-Fehler unter allen Anwendungsbedingungen völlig auszuschließen.
  2. intranda GmbH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass Software, sofern es sich um Standardsoftware handelt, den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde.
  3. Die Frist für Sachmängelhaftung beträgt ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, andernfalls zwei Jahre. Durch eine Ersatzlieferung verlängert sich die Verjährungsfrist nicht.
  4. Der Kunde muss die Leistungen von intranda GmbH unverzüglich auf etwaige Mängel untersuchen und unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form rügen. Ist der Kunde Kaufmann, entfällt nach Ablauf dieser Frist die Gewährleistung von intranda GmbH. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) durchführbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
  5. Die Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich zunächst auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Nach Fehlschlagen von zwei Nachbesserungsversuchen kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  6. Bei normaler Abnutzung, falscher Lagerung oder Behandlung, Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen und Gebrauchsanleitungen, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, Einwirkung von äußeren Einflüssen, insbesondere auch von Soft- und Hardware, die zum Zeitpunkt der Leistung intranda GmbH nicht vorhanden oder nicht installiert war, liegt kein Sachmangel vor.
  7. Hat der Kunde intranda GmbH auf Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der intranda GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von intranda GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat, dieser alle hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

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§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. intranda GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von intranda GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
  3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für intranda GmbH zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an intranda GmbH ab. intranda GmbH nimmt die Abtretung an.
  4. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an intranda GmbH ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von intranda GmbH hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. intranda GmbH ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist intranda GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. intranda GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
  6. Bei einem Rücknahmerecht von intranda GmbH gemäß vorstehendem Absatz ist intranda GmbH berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von intranda GmbH den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
  7. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

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§ 11 Haftung

  1. intranda GmbH haftet nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. intranda GmbH übernimmt keine Haftung für Datenverluste oder Datenverfälschungen sowie solche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche in Ansehung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts vertragsuntypisch sind oder nicht vorhersehbar waren. Die Haftung wird auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
  2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzungen.
  3. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
  4. Im Falle einer Inanspruchnahme von intranda GmbH ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Soweit sich nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
  5. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

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§ 12 Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit intranda GmbH geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonstige Rechte und Pflichten aus mit intranda GmbH geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von intranda GmbH ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

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§ 13 Datenschutz

Die Daten des Kunden werden – soweit notwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – EDV-mäßig gespeichert, verarbeitet und ausgewertet. Der Kunde erklärt sich durch Vertragsschluss damit einverstanden.

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§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Gerichtsstand ist Göttingen, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

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§ 15 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine solche Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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Göttingen, den 07.01.2004

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